{"id":639,"date":"2016-10-24T10:37:55","date_gmt":"2016-10-24T10:37:55","guid":{"rendered":"http:\/\/eritreischer-medienbund.ch\/?page_id=639"},"modified":"2016-12-09T00:40:20","modified_gmt":"2016-12-09T00:40:20","slug":"die-aktuellen-verschaerfungen-im-verhaeltnis-zu-den-feststellungen-in-den-asylentscheiden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/eritreischer-medienbund.ch\/wordpress\/literatur\/die-aktuellen-verschaerfungen-im-verhaeltnis-zu-den-feststellungen-in-den-asylentscheiden\/","title":{"rendered":"Die aktuellen Versch\u00e4rfungen im Verh\u00e4ltnis zu den Feststellungen in den Asylentscheiden"},"content":{"rendered":"<p><em>von Annelies Djellal-M\u00fcller<\/em><\/p>\n<p>Wichtig f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der vom Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) am 23. Juni 2016 \u00f6ffentlich bekannt gemachten Praxisversch\u00e4rfungen sind zun\u00e4chst die folgenden drei Artikel aus dem aktuellen Schweizer Asylgesetz (AsylG)1:<br \/>\n&nbsp;<br \/>\n<strong>Art. 3 Fl\u00fcchtlingsbegriff<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Fl\u00fcchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr\u00fcndete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.<\/li>\n<li>Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gef\u00e4hrdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unertr\u00e4glichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgr\u00fcnden ist Rechnung zu tragen.<\/li>\n<li>Keine Fl\u00fcchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begr\u00fcndete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19511 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (Fl\u00fcchtlingskonvention).2<\/li>\n<li>Keine Fl\u00fcchtlinge sind Personen, die Gr\u00fcnde geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden \u00dcberzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Fl\u00fcchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Art. 7 Nachweis der Fl\u00fcchtlingseigenschaft<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Wer um Asyl nachsucht, muss die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.<\/li>\n<li>Glaubhaft gemacht ist die Fl\u00fcchtlingseigenschaft, wenn die Beh\u00f6rde ihr Vorhandensein mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr gegeben h\u00e4lt.<\/li>\n<li>Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begr\u00fcndet oder in sich widerspr\u00fcchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gef\u00e4lschte oder verf\u00e4lschte Beweismittel abgest\u00fctzt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Art. 54 Subjektive Nachfluchtgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<ul>\nFl\u00fcchtlingen wird kein Asyl gew\u00e4hrt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Fl\u00fcchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.<\/ul>\n<p>Seit Ende 2015 sind Berater*innen und Freiwillige, die mit eritreischen Fl\u00fcchtlingen arbeiten, vermehrt mit Negativentscheiden mit Wegweisungsverf\u00fcgung, ausgestellt vom Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM), konfrontiert. Diesen Umstand hat der Verein Give a Hand.ch in Zusammenarbeit mit dem Polit- und Wirtschaftsmagazin &#171;Rundschau&#187; des Schweizer Fernsehens am 6.01.2016 \u00f6ffentlich thematisiert.2<\/p>\n<p>Die Negativentscheide wurden zun\u00e4chst mit der angeblich nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea begr\u00fcndet. Zwar h\u00e4lt das Staatssekretariat im Zusammenhang mit der Flucht vor dem National Service und der daraufhin erfolgten illegalen Ausreise in seinen Asylentscheiden regelm\u00e4ssig Folgendes fest:<\/p>\n<p>&#171;Die eritreischen Beh\u00f6rden unterstellen solchen Personen grunds\u00e4tzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestrafen diese bei einer R\u00fcckkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalit\u00e4t auszeichnen. Damit haben illegal ausgereiste Eritreer begr\u00fcndete Furcht, bei einer R\u00fcckkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit subjektive Nachfluchtgr\u00fcnde vorliegen und sie gem\u00e4ss Art. 54 AsylG als Fl\u00fcchtlinge vorl\u00e4ufig in der Schweiz aufzunehmen sind.&#187;3<br \/>\nZudem heisst es:<\/p>\n<p>&#171;Ein legales Verlassen Eritreas ist grunds\u00e4tzlich lediglich mit einem g\u00fcltigen Reisepass und einem zus\u00e4tzlichen Ausreisevisum m\u00f6glich. Ausreisevisa werden von den eritreischen Beh\u00f6rden bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbetr\u00e4ge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, M\u00e4nner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grunds\u00e4tzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.&#187;4<\/p>\n<p>Obwohl das SEM in seinen Asylentscheiden bis dato an diesen Ausf\u00fchrungen festh\u00e4lt, die bis Ende 2015 wegen der durch die Flucht entstandenen, subjektiven Nachfluchtgr\u00fcnde nach Art. 54 AsylG in den allermeisten F\u00e4llen wegen der Unzumutbarkeit der R\u00fcckf\u00fchrung noch eine vorl\u00e4ufige Aufnahme aus politischen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden rechtfertigten, dreht es seit Ende 2015 den Spiess nun regelm\u00e4ssig zu Ungunsten der Asylsuchenden um.<br \/>\nIn einem Negativentscheid mit anschliessender Wegweisungsverf\u00fcgung heisst es dann: <\/p>\n<p>&#171;Genauso wie die Vorfluchtgr\u00fcnde muss von Gesetzes wegen jedoch auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgr\u00fcnden bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Davon werden Sie trotz der nur eingeschr\u00e4nkten legalen Ausreisem\u00f6glichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgr\u00fcnden im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- bzw. Substantiierungslast statt.&#187;5 <\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird diese Praxis auf zwei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die sich jedoch auf ganz spezifische F\u00e4lle beziehen und auch aus Sicht von Michael Pfeiffer, Jurist bei der Schweizerischen Fl\u00fcchtlingshilfe (SFH), keineswegs eine durchg\u00e4ngige Praxis\u00e4nderung rechtfertigen k\u00f6nnen. Die Betroffenen, so Jurist Pfeiffer, verliessen ihr Land meist nachts unter Lebensgefahr (an der Grenze zu \u00c4thiopien haben die Wachen Schiessbefehl), sodass dieses Erlebnis gerade f\u00fcr Minderj\u00e4hrige und junge Erwachsene oft traumatisch sei. Es sei deshalb angesichts der Erkenntnisse aus den Berichten von UNO und Amnesty International sowie der zuvor gemachten, eigenen Feststellungen zur illegalen Ausreise nachgerade zynisch, dem Fl\u00fcchtling die Beweislast f\u00fcr eine kaum objektiv beweisbare Angelegenheit, um die es sich bei einer illegalen Ausreise naturgem\u00e4ss handle, aufzub\u00fcrden. Hinzu kommt, dass trotz der Wegweisungsverf\u00fcgung keine M\u00f6glichkeit besteht, die Betroffenen tats\u00e4chlich in ihren Herkunftsstaat zur\u00fcckzuschaffen. Selbst das SEM r\u00e4umt ein, dass das eritreische Regime keine zwangsweise r\u00fcckgeschafften Personen zur\u00fcckn\u00e4hme. Im Faktenblatt Eritrea vom 23.06.2016 steht aber zu lesen: <\/p>\n<p>&#171;Eine freiwillige R\u00fcckkehr nach Eritrea ist jederzeit m\u00f6glich. Diese M\u00f6glichkeit wird von den betroffenen Personen teilweise auch genutzt.&#187;6<\/p>\n<p>Das SEM bleibt aber eine Information dar\u00fcber schuldig, wie viele eritreische Fl\u00fcchtlinge in den letzten Jahren freiwillig in ihren Herkunftsstaat zur\u00fcckgereist sind. Laut dem Bericht von Amnesty International ist eine R\u00fcckreise auf legalem Weg nur dann m\u00f6glich, wenn der Betroffene zuvor auf dem Konsulat die 2%-Steuer entrichtet und in einem Schuldschreiben ausf\u00fchrlich zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr seine Flucht aus Eritrea Stellung genommen hat.7 Im Hinblick auf noch in der Heimat verbliebene Familienangeh\u00f6rige ist es h\u00f6chst fraglich, ob unter diesen Umst\u00e4nden tats\u00e4chlich freiwillige R\u00fcckreisen nach Eritrea stattgefunden haben. Auf Anfrage teilte uns die R\u00fcckkehrberatung der kirchlichen Kontaktstelle f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (KKF) des Kantons Bern jedenfalls mit, dass in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich noch keine freiwillige R\u00fcckkehr nach Eritrea stattgefunden habe. Trotz der Praxis\u00e4nderung des SEM m\u00fcsse, so weiter, zun\u00e4chst abgewartet werden, bis zur Situation in diesem Land objektive und glaubw\u00fcrdige Informationen vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die oben skizzierte Praxisversch\u00e4rfung hinsichtlich der illegalen Ausreise hat nun f\u00fcr &#171;Eritreische Personen, die juristisch betrachtet erst durch ihre illegale Ausreise zum Fl\u00fcchtling werden&#187;8 und dadurch bislang &#171;den Tatbestand von Art. 54 AsylG erf\u00fcllten, was bedeutete, dass sie zwar von der Asylgew\u00e4hrung ausgeschlossen&#187; waren, jedoch vorl\u00e4ufig aufgenommen wurden, die Konsequenz, dass &#171;Personen, die noch nie f\u00fcr den Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden, [&#8230;] neu (auch nicht mehr auf Grund subjektiver Nachfluchtgr\u00fcnde) als Fl\u00fcchtlinge anerkannt&#187; werden. &#171;Entsprechend m\u00fcssen sie die Schweiz verlassen, sofern sie nicht in die Kategorie C fallen.&#187;9 Die &#171;Kategorie C&#187; umfasst &#171;eritreische Personen, welche nicht als Fl\u00fcchtlinge anerkannt werden. Sie &#171;m\u00fcssen die Schweiz grunds\u00e4tzlich wieder verlassen.&#187; Im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob der Vollzug der Wegweisung angeordnet werden k\u00f6nne, sei gem\u00e4ss g\u00e4ngiger Praxis und einschl\u00e4giger Rechtsprechung des BVGer abzukl\u00e4ren, ob f\u00fcr den Fall der R\u00fcckkehr beg\u00fcnstigende individuelle Umst\u00e4nde prognostiziert werden k\u00f6nnten. Ansonsten, so das SEM weiter, sei eine vorl\u00e4ufige Aufnahme zu verf\u00fcgen.10 Diese Praxis\u00e4nderung betrifft aber nicht, wie man meinen k\u00f6nnte, nur Minderj\u00e4hrige, M\u00fctter oder \u00e4ltere Menschen. Immer wieder sehen wir solche Negativentscheide auch bei jungen Erwachsenen im wehrdienstf\u00e4higen Alter. So wurde das Asylgesuch eines jungen Eritreers abgelehnt, der aus Sawa floh, weil er nicht zum College zugelassen wurde. Einer 23j\u00e4hrigen Frau wird von einem Richter des BVGer doch tats\u00e4chlich nahegelegt, nach der R\u00fcckreise &#171;einen geringen Geldbetrag&#187;11 zu entrichten, um einer allf\u00e4lligen Bestrafung wegen Republikflucht zu entgehen. Nicht wenige Asylsuchende sind zurzeit ihrer Einreise in die Schweiz noch minderj\u00e4hrig. Sie verlassen das Land, bevor der Einberufungsbefehl zum National Service eintrifft. Nach Erreichen des 18. Altersjahres laufen diese Menschen Gefahr, unter dem Vorwand, sie seien noch nie zum Milit\u00e4rdienst aufgeboten worden, zur\u00fcckgeschickt zu werden.<\/p>\n<p>Wie das SEM in seinem Faktenblatt einr\u00e4umt, hatte bislang keine Delegation, die im Rahmen einer Dienstreise die Zust\u00e4nde in Eritrea untersuchen sollte, Zugang zu den dortigen Hafteinrichtungen. Somit ist es ganz und gar unm\u00f6glich, mit Sicherheit auszuschliessen, dass dort keine Gefangenen wegen versuchter oder tats\u00e4chlicher Republikflucht einsitzen. Es ist demnach grob fahrl\u00e4ssig, ganze Gruppen von jungen Menschen dem Risiko einer R\u00fcckf\u00fchrung auszusetzen bzw. diese als &#171;zumutbar&#187; zu bezeichnen. In seinem Faktenblatt beteuert das SEM, dass im Falle einer Wegweisung &#171;gem\u00e4ss g\u00e4ngiger Praxis und einschl\u00e4giger Rechtsprechung des BVGer abzukl\u00e4ren&#187; sei, &#171;ob f\u00fcr den Fall der R\u00fcckkehr nach Eritrea beg\u00fcnstigende individuelle Umst\u00e4nde prognostiziert werden k\u00f6nnen (namentlich ein wirtschaftlich tragf\u00e4higes soziales oder famili\u00e4res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration erm\u00f6glichende Faktoren)&#187;.12 L\u00e4gen solche nicht vor, so sei &#171;eine vorl\u00e4ufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verf\u00fcgen.&#187;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das SEM in Bezug auf die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise bzw. anderen asylrelevanten Vorbringen h\u00f6chst skeptisch ist, erstaunt die grossz\u00fcgige Auslegung des Begriffs &#171;beg\u00fcnstigende individuelle Umst\u00e4nde&#187;. Uns liegt die von Jurist Michael Pfeiffer verfasste Replik im Zusammenhang mit einer Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde vor, nach der es offenbar ausreichte, dass der zurzeit seiner Einreise minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtling in der Befragung die Existenz noch in Eritrea verbliebener Familienangeh\u00f6riger erw\u00e4hnte. Das SEM wertete diesen Umstand in seinem Negativentscheid als hinl\u00e4nglichen Beweis f\u00fcr die Existenz &#171;beg\u00fcnstigender individueller Umst\u00e4nde&#187; und somit f\u00fcr die Zumutbarkeit einer R\u00fcckreise des Betroffenen nach Eritrea, nachdem es zuvor s\u00e4mtliche Angaben desselben betreffend seiner illegalen Ausreise angezweifelt hatte. Offensichtlich wurde hier also nicht &#171;in Dubio pro Reo&#187;, sondern vielmehr &#171;in Dubio pro SEM&#187; entschieden.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die Praxisversch\u00e4rfungen, die das Staatssekretariat seit dem vergangenen Jahr systematisch und entgegen den Beteuerungen des Vorgesetzten Gattikers sowie Bundesr\u00e4tin Simonetta Sommaruga vorbereitet hatte und durch diverse Bundesgerichtsentscheide abst\u00fctzen liess, sind politisch motiviert. Die Erkenntnisse der &#171;Fact Finding Mission&#187; sind unsubstanziiert und stehen in krassem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus dem UNO-Menschenrechtsbericht. Die eritreischen Asylsuchenden werden damit zum Bauernopfer einer stetig restriktiver werdenden Schweizer Fl\u00fcchtlingspolitik, welche die Situation in Eritrea hartn\u00e4ckig und wider besseres Wissen zu verharmlosen sucht. Damit steht die Schweiz im \u00dcbrigen nicht allein da, wie die Aussagen des d\u00e4nischen Berichterstatters im Rundschaubeitrag aus dem Jahr 2015 eindr\u00fccklich belegen.13<\/p>\n<hr>\n<p>1 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19995092\/ index.html\" target=\"_blank\">Das AsylG online.<\/a><br \/>\n[Stand: Okt. 2016]<br \/>\n\ufffc\ufffc\ufffc2 vgl. <a href=\"http:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/bund-weist-massiv-mehr-eritreer-weg\" target=\"_blank\">SRF: Bund weist massiv mehr Eritreer weg<\/a><br \/>\n[Stand: Okt. 2016]<br \/>\n3 Dies ist in einleitenden Begr\u00fcndungen zu diversen Asylentscheiden zu lesen.<br \/>\n4 Ebd.<br \/>\n5 Ebd.<br \/>\n\ufffc\ufffc6 vgl. Faktenblatt Eritrea, hg. vom SEM<br \/>\n7 vgl. <a href=\"https:\/\/www.fluechtlingshilfe.ch\/assets\/...\/afrika\/eritrea\/160815-eri-rueckkehr.pdf\" target=\"_blank\">https:\/\/www.fluechtlingshilfe.ch\/assets\/&#8230;\/afrika\/eritrea\/160815-eri-rueckkehr.pdf<\/a><br \/>\n[Stand: Okt.2016]<br \/>\n8 zitiert aus <a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/...\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf\" target=\"_blank\">https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/&#8230;\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf<\/a>, Aktualisierung Abschnitt 5 &#171;illegale Ausreise&#187;<br \/>\n[Stand: Sep. 2016]<br \/>\n9 zitiert aus <a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/...\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf\" target=\"_blank\">https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/&#8230;\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf<\/a>, aktualisierung Abschnitt 5<br \/>\n[Stand: Sep. 2016]<br \/>\n10 vgl. ebd.<br \/>\n11 So das Urteil des BVGer betr. F. Kesete, verfasst von Bundesrichter Fulvio Haefeli<br \/>\n12 zitiert aus <a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/...\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf\" target=\"_blank\">https:\/\/www.sem.admin.ch\/dam\/data\/sem\/internationales\/&#8230;\/eri\/ERI-ber-easo-d.pdf<\/a>, Aktualisierung Abschnitt 5<br \/>\n[Stand: Sep. 2016]<br \/>\n\ufffc13 vgl. <a href=\"http:\/\/www.srf.ch\/news\/international\/eritrea-fluechtlinge-daenischer-experte-warnt-vor- eigenem-bericht\" target=\"_blank\">http:\/\/www.srf.ch\/news\/international\/eritrea-fluechtlinge-daenischer-experte-warnt-vor- eigenem-bericht<\/a><br \/>\n[Stand: Okt. 2016]<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/eritreischer-medienbund.ch\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Die-aktuellen-Versch\u00e4rfungen_korrJM-2.pdf\">Als PDF herunterladen.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Annelies Djellal-M\u00fcller Wichtig f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der vom Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) am 23. 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